Artikel 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347
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