(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347
Dies ist KEINE aktuelle Fassung und justcarmen.de ist KEINE offizielle Seite, welche das Grundgesetz in seiner aktuellen Fassung führt. Es wird keine Haftung übernommen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis

