Artikel 59

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit
auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils
für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347
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