Artikel 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung
verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347
Dies ist KEINE aktuelle Fassung und justcarmen.de ist KEINE offizielle Seite, welche das Grundgesetz in seiner aktuellen Fassung führt. Es wird keine Haftung übernommen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kommentare sind geschlossen.