Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch
ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347
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